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Maximale Belegung - Was ist darunter zu verstehen?

Maximale BelegungEigentlich müssten wir diese Frage nicht explizit beantworten, da dies unseres Erachtens absolut selbsterklärend ist. Aber wir bekommen immer wieder Anfragen von potentiellen Gästen, die mit mehr Personen anreisen möchten, als es laut der Internetbeschreibung des Objektes erlaubt ist und der Meinung sind, dass der Begriff maximal durchaus interpretationsfähig sei.

 

In allen Ferienhäusern und Appartements, die wir hier auf competa-online.de anbieten gilt auf ausdrückliche Anweisung der Eigentümer die max. Belegung laut Objektbeschreibung und diese darf auch in Ausnahmefällen nicht überschritten werden. Lediglich ein zusätzliches Kleinkind, welches am Anreisetag (nicht bei Buchung) noch keine 3 Jahre alt ist und in einem Kinderreisebett schläft, wird von den Eigentümern akzeptiert. Es ist auch nicht zulässig, dass während Ihres Urlaubs ein Tausch der Gäste durchgeführt wird, es sei denn dies wurde vor Buchung mit uns abgesprochen und die Eigentümer haben dem zugestimmt. Eine Belegung eines Ferienhauses, welches für max. 6 Personen ausgewiesen wurde, darf nicht mit z.B. 8 Personen während des Urlaubszeitraumes belegt werden - auch dann nicht, wenn nie mehr als 6 Personen im Haus wohnen. 

Selbstverständlich ist ein Besuch erlaubt, dies aber nur ein paar Stunden. Es ist nicht erlaubt, dass Sie z.B. Besuch von Freunden mit einem Wohnmobil bekommen, oder dass Freunde sonstwie übernachten, es sei denn, dies wurde vor Buchung mit uns abgesprochen.

 

Hier ein Auszug aus unseren AGBs:

9. Besondere Obliegenheiten des Kunden
9.1  Das Ferienobjekt darf nur mit den im Vertrag angegebenen Personen belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist competa-online, unbeschadet ihres Rechts auf Kündigung des Vertrages, berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen. Die überzähligen Personen haben unverzüglich das Objekt zu verlassen.
9.2  Besuche jedweder dritter Personen, die nicht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen als Mitreisende angegebenen wurden und die einen Zeitraum 24 Stunden überschreiten, insbesondere eine Übernachtung einschließen sind dem Beauftragten von competa-online anzuzeigen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht oder stellen sich solche Besuche objektiv als Zusatzbelegung des Ferienobjekts dar, gilt die Regelung in Ziffer 11.1 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am 11.07.2020 von Torsten Guggenberger.

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